GLOSSAR FÜR IMMOBILIENGUTACHTEN
Nachfolgend finden Sie in unserem Glossar die häufigsten Begriffe zum Thema Immobilienbewertung und professionellen Sachverständigengutachten.
Auflassung
Einigung zwischen Käufer und Verkäufer darüber, dass das Eigentum eines Grundstücks auf den Käufer übergehen soll. Voraussetzung ist die Einigungserklärung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Parteien vor einem Notar.
Außenbereich
Die Definition des Außenbereiches ergibt sich aus § 35 des Baugesetzbuches (BauGB).
Außenbereichsflächen liegen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und außerhalb von Bebauungsplänen. Hinsichtlich der Anforderungen an die Bebaubarkeit gelten erhöhte Maßstäbe. Bauvorhaben sind hier nur zulässig, wenn keine öffentlichen Belange entgegenstehen und eine ausreichende Erschließung gesichert ist. Die zulässigen Bauvorhaben sind in § 35 BauGB aufgelistet, die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend (§35 Abs. 2 BauGB).
Bauerwartungsland
Dies sind Flächen, die nach ihrer Eigenschaft, sonstigen Beschaffenheit und Lage eine bauliche Nutzung in absehbarer Zeit tatsächlich erwarten lassen. Die Erwartung kann sich vor allem auf eine entsprechende Darstellung der konkreten Flächen im Flächennutzungsplan, auf ein entsprechendes Verhalten der Gemeinde oder auf die allgemeine Entwicklung dieses Gebietes gründen (§5 ImmoWertV).
Bauleitplan
Die Bauleitplanung ist im BauGB geregelt. Ziele und Aufgaben der Bauleitplanung sind danach, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und zu leiten. Bauleitpläne sind der Flächennutzungsplan (vorbereitender Bauleitplan) und der Bebauungsplan (verbindlicher Bauleitplan), die von den Gemeinden aufzustellen sind.
Bebauungsplan
Der Bebauungsplan enthält die rechtsverbindlichen Festsetzungen der Bauleitplanung und wird als Satzung beschlossen. Er regelt die bauliche und sonstige Nutzung eines Grundstückes bzw. eines Gebietes. Hierin können aus städtebaulichen Gründen diverse Festsetzungen getroffen werden, die unter §9 BauGB aufgeführt sind. Die wichtigsten Festsetzungen sind Art und Maß der Nutzung, die Bauweise, die überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche und die Verkehrsflächen.
Beleihungsgrenze
Die Beleihungsgrenze stellt für das Kreditinstitut diejenige Grenze dar, bis zu welcher eine Immobilie ohne zusätzliche Sicherheiten beliehen werden kann. Ermittelt wird sie durch Abschläge des Beleihungswertes (abzustellen auf die Art des Objektes und der Laufzeit des Kredites). Die Beleihungsgrenze für die erste Hypothek beträgt 60% des Beleihungswertes. Die weiteren Grenzen sind im Hypothekenbankgesetz (HypBG) vorgeschrieben.
Beleihungswert
Der Beleihungswert ist ein nur in Deutschland üblicher Begriff, der den Wert einer Immobilie aus der Sicht eines Kreditinstitutes bezeichnet. Nach der Definition des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) darf der „Beleihungswert den Wert nicht überschreiten, der sich im Rahmen einer vorsichtigen der zukünftigen Verkäuflichkeit einer Immobilie und unter Berücksichtigung der langfristigen, nachhaltigen Merkmale des Objektes, der normalen regionalen Marktgegebenheiten sowie der derzeitigen und möglichen anderweitigen Nutzungen ergibt. Spekulative Elemente dürfen dabei nicht berücksichtigt werden. Der Beleihungswert darf einen auf transparente Weise und nach einem anerkanntem Bewertungsverfahren ermittelten Marktwert nicht übersteigen.“
Dienstbarkeit
Eine Dienstbarkeit ist die Belastung eines Grundstückes zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstückes (§1018 ff. BGB). Dienstbarkeiten belasten das Grundstück hinsichtlich der Rechte seiner Nutzung und werden im Grundbuch in Abteilung II eingetragen. Das Gesetz unterscheidet drei verschiedene Formen: Grunddienstbarkeit, beschränkt persönliche Dienstbarkeit und Nießbrauch. Die Belastung kann dabei zugunsten einer Parzelle oder einer bestimmten Person erfolgen.
Erbbaurecht
Das Erbbaurecht zählt zu den sog. grundstücksgleichen Rechten, das durch das ErbbauG besonders geregelt wird. Es handelt sich um ein veräußerliches und vererbliches Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche Bauwerke zu errichten und zu haben. Eigentümer des Bauwerkes ist der Erbbauberechtigte und nicht der Grundstückseigentümer (Erbbaurechtsgeber). Für die Bewertung ist zu unterscheiden, ob das Eigentum des Erbbauberechtigten (bauliche Anlagen) oder der Wert des Grundstückes (belastet mit einem Erbbaurecht) zu ermitteln ist.
Erschließungsbeiträge
Derartige Beiträge werden von den Gemeinden erhoben, um den finanziellen Aufwand für ein zu bebauendes oder umzuplanendes Gebiete zu decken (öffentliche Straßen/Wege, Grünflächen sowie Versorgungsleitungen Elektrizität, Gas, Wasser/Abwasser).
Die Höhe der Erschließungsbeiträge wird durch Satzung bestimmt und muss vom Grundstückseigentümer entrichtet werden. Rechtsansprüche des Eigentümers auf Erschließung eines bestimmten Grundstückes bestehen jedoch nicht.
Ertragswert
Der Ertragswert eines Objektes ergibt sich aus der Summe aller nachhaltig erzielbaren Erträge und wird nach § 17 ImmoWertV ermittelt.
Geschossflächenzahl
Die Geschossflächenzahl (GFZ) ist eine Kennzahl für das Maß der baulichen Nutzung (BauNVO §§ 17 und 20). Sie stellt das Verhältnis von Geschossfläche zu Grundstücksfläche dar. Je größer die GFZ ist, desto höher ist das Maß der baulichen Nutzung. Der Bodenwert wird daher zumeist in Abhängigkeit von der GFZ angegeben. In ländlichen Gemeinden mit zumeist niedriger GFZ kann der Bodenwert jedoch unabhängig vom Maß der baulichen Nutzung sein.
Hausschwamm
Der Hausschwamm stellt einen Pilzbefall eines Gebäudes dar. Er bevorzugt insbesondere Nadelhölzer und braucht zur Entstehung ein gewisses Maß an Feuchtigkeit (Baufolgeschaden). Die Pilzmyzelen bleiben auch bei Austrocknung längere Zeit lebensfähig und können bei entsprechender Feuchtigkeit erneut aktiv werden. Hausschwamm durchwächst Mauerwerke und kann auch in Nachbargebäude einwandern. Aufgrund der Überlebenseigenschaft der Myzelstränge und Sporen ist daher eine umfassende und sorgfältige Beseitigung des Hausschwammes erforderlich. Auch nach restloser Beseitigung und Sanierung des Gebäudes ist jedoch ein merkantiler Minderwert in Erwägung zu ziehen.
HOAI
„Verordnungswerk für Architekten und Ingenieure“. Es handelt sich um eine Verordnung, in der die Berechnung von Honoraren für diverse Architekten- und Ingenieurleistungen festgelegt ist (Preisspannen, Mindest- und Höchstsätze).
Kataster
Dies ist ein amtliches Register, in welchem sämtliche Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte für einen bestimmten Bezirk nachgewiesen sind. Es enthält etwa Angaben über Wirtschaftsart, Lage, Größe und Grundstücksangaben (Gemarkung, Flur, Flurstück).
Liquidationswert
Der Liquidationswert wird nach § 16 Abs. 3 ImmoWertV berechnet. Das Liquidationsverfahren stellt eine besondere Auspräung des Ertragswertverfahrens dar und wird angewendet, wenn die nachhaltig erzielbaren Reinerträge die angemessene Verzinsung des Bodenwerts nicht mehr übersteigen.
Bei diesem Verfahren wird der Reinertrag mit dem Rentenbarwertfaktor multipliziert (Barwert der Erträge) und der Bodenwert über den noch anzunehmenden Bewirtschaftungszeitraum abgezinst. Beide Werte ergeben den Liquidationswert, gemindert um die Freilegungskosten.
Liegenschaftszinssatz
Derjenige Zinssatz, mit dem der Verkehrswert von Liegenschaften durchschnittlich marktüblich verzinst wird. Er wird von den Gutachterausschüssen auf Grundlage geeigneter Kaufpreise von jeweils typischen gleichartig bebauten und genutzten Grundstücken und den entsprechenden Reinerträgen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer ermittelt. Der Liegenschaftszinssatz ist stark orts- und objektabhängig und spiegelt das Marktverhalten wieder.
Maß der baulichen Nutzung
Das Maß der baulichen Nutzung wird vor allem durch die GFZ, bei gewerblichen Grundstücken auch durch die Baumassenzahl wiedergegeben. Eine weitere Bezugsgröße ist die Grundflächenzahl (GRZ). Für die Bewertung eines Grundstückes ist die Geschossflächenzahl von Bedeutung.
Mietausfallwagnis
Das Mietausfallwagnis meint das Risiko einer Ertragsminderung aufgrund uneinbringlicher Zahlungsrückstände von Mieten, Pachten und sonstigen Einnahmen oder aufgrund vorübergehenden Leerstands. Es umfasst auch die anfallenden, vom Eigentümer zusätzlich zu tragenden Bewirtschaftungskosten sowie die Kosten einer Rechtsverfolgung auf Zahlung, Aufhebung eines Mietverhältnisses oder Räumung. Ein dauerhafter, struktureller Leerstand gehört jedoch nicht zum Mietausfallwagnis.
Miteigentum
Bei dieser Ausprägung des Eigentums steht jedem Eigentümer ein bestimmter Anteil an einer Sache zu. Der Miteigentumsanteil wird grundsätzlich in Bruchteilen ausgedrückt, wobei die Größe der Miteigentumsanteile im Rahmen einer Teilungserklärung bestimmt wird und im Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbuch einzutragen ist.
Realwert
Residualwert
Der Residualwert stellt einen Wert für den Grund und Boden abzüglich sämtlicher Aufwendungen dar. Der Endwert wird zumeist im Ertragswert- oder Vergleichswertverfahren ermittelt und gibt den erzielbaren Verkaufserlös an. Abzuziehende Aufwendungen beinhalten etwa Herstellungs-, Planungs- oder Finanzierungskosten für die Planungs- und Bauzeiten, Vertriebs- und Grunderwerbsnebenkosten.
Restnutzungsdauer
Hierbei handelt es sich um die verbleibende, anzunehmende Nutzungsdauer einer baulichen Anlage. Sie wird üblicherweise als rechnerischer Differenzwert von Gesamtnutzungsdauer und Alter des Gebäudes ermittelt. Bei älteren Gebäuden muss die RND meisten aufgrund des Bauzustandes und der wirtschaftlichen Verwendungsfähigkeit geschätzt werden.
Sanierung
Hierunter versteht man die umfassende Erneuerung eines Gebäudes, Beseitigung von Baumängeln und -schäden (Instandsetzung) bei gleichzeitiger Modernisierung, Verbesserung der Gebäudestruktur und der Nutzungsqualität (Belichtung, Belüftung).
Teilungserklärung
In einer Teilungserklärung entsprechend des WEG werden die Miteigentums- und die Sondereigentumsanteile an einer Eigentumsanlage in Bruchteilen zugeordnet und beschrieben. Die Teilungserklärung erfolgt gegenüber dem Grundbuchamt in öffentlich beglaubigter Form. Voraussetzung für die Teilungserklärung ist eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Umlegung
Die Umlegung ist eine Maßnahme zur Neuordnung der Grundstücksgrenzen eines Baugebietes. Grundlage ist meistens ein Bebauungsplan. Grundsatz im Rahmen einer Umlegung ist, dass alle beteiligten Grundstückseigentümer in gleicher Weise belastet oder begünstigt werden; etwaige Umlegungsvorteile werden abgeschöpft. Die Vorschriften für die Umlegung finden sich im Baugesetzbuch (§§ 45 –84 BauGB).
Verkehrswert
Der Verkehrswert von Immobilien wird in §194 Baugesetzbuch definiert und durch denjenigen Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.
Unter dem “gewöhnlichen Geschäftsverkehr” versteht man den Handel auf einem freien Markt. Verkehrswert ist somit der Wert, der sich im allgemeinen Geschäftsverkehr am wahrscheinlichsten einstellen würde. Für die Ermittlung sind verschiedene Verfahren gebräuchlich.
Vollgeschoss
Der Begriff des Vollgeschosses definiert sich nach den jeweiligen Landesbauordnungen. Allgemein versteht man darunter diejenigen Geschosse eines Bauwerkes, die für Aufenthaltsräume geeignet sind. Grundsätzlich müssen Vollgeschosse über eine bestimmte Raumhöhe verfügen, deren Deckenunterkante mit einer definierten Höhe über der Geländeoberfläche liegt.
ISAR IMMOWERT
Immobiliengutachten in der Metropolregion München
zertifizierte Sachverständige für Immobilienbewertung